Verein der Setter- und
Pointerfreunde Österreichs

English Pointer • English Setter • Gordon Setter • Irish Red Setter • Irish Red and White Setter

     

Statuten des

„Vereins der Setter- und Pointerfreunde Österreichs (SPF)“

ZVR – Zahl 105426481

       
       
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
       
(1)     Der Verein führt den Namen „Verein der Setter- und Pointerfreunde Österreichs“ im folgendem „SPF“ genannt.
(2)     Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3)     Er verpflichtet sich zur Einhaltung derzeitiger und zukünftiger Ordnungen des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV).
(4)     Das Geschäftsjahr des Vereines entspricht dem Kalenderjahr und beginnt somit mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.
       
       
§ 2: Zweck:
       
Der Zweck ist die Förderung des allgemeinen Interesses, die Abhaltung von Ausbildungskursen, Prüfungsvorbereitungen und Prüfungen, insbesondere für alle Setter- und Pointerrassen der FCI Gruppe VII, unter Bedachtnahme auf den wesensfesten Jagd- und Begleithund.
       
       
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:
       
(1)     Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)     Als ideellen Mittel dienen:
      a)   Information und Öffentlichkeitsarbeit
      b)   Herausgabe von Publikationen
      c)   Abhaltung von Ausbildungskursen und Prüfungen
      d)   Organisation von und Teilnahme an hundesportlichen Veranstaltungen
      e)   Organisation von und Teilnahme an Hundepräsentationen ( Ausstellungen, Vorführungen)
      f)   Widmung von Preisen für Ausstellungen und Prüfungen
      g)   Vermittlung wirtschaftlicher Vorteile an Mitglieder sofern sie mit dem Vereinszweck in Verbindung stehen.
      h)   Aufrechterhaltung hundesportlicher Verbindungen insbesondere mit in- und ausländischen Setter- und Pointerklubs und anderen Jagdgebrauchshundevereine.
(3)     Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
      a)   Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
      b)   Erträge aus Veranstaltungen
      c)   Spenden, Schenkungen, Widmungen für Vereinszwecke und sonstige Zuwendungen
(4)     Der SPF übt seine Tätigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeit unter Bedachtnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der Bundesabgabeordnung (BAO) aus.
           
           
§ 4: Arten der Mitgliedschaft:
           
(1)     Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und Junior-Mitglieder.
      a)   Ordentliche Mitglieder sind mündige, natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und/oder juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
      b)   Außerordentliche Mitglieder sind jene, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
      c)   Ehrenmitglieder sind Personen, welche auf Grund besonderer Verdienste um das Wohl des Vereines ernannt werden.
      d)   Junior-Mitglieder können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden, sie bezahlen die volle Beitrittsgebühr und einen verminderten Mitgliedsbetrag. Mit Vollendung des 18.
Lebensjahres werden sie ab 1.1. des folgenden Jahres automatisch ordentliche Mitglieder. Junior-Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht und sind auch nicht berechtigt, Anträge an die Generalversammlung zu stellen.
      e)   Alle Mitglieder haben grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten. Junior-Mitglieder entrichten einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag, Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag. Juristische Personen haben kein passives Wahlrecht und werden durch ihre vom Gesetz hierzu berufenen Organe vertreten. Auch sie haben eine Stimme.
           
           
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft:
           
Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand zu richten.
(1)     Der Antragsteller darf nicht Mitglied eines der FCI nicht angehörigen Hundezuchtvereins sein.
(2)     Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Junior-Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4)     Die Mitgliedschaft gilt als erworben sobald der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung über die Aufnahme erhalten hat und die Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr eingezahlt hat.
(5)     Gewerbsmäßige Hundehändler finden keine Aufnahme.
           
           
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft:
           
(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)     Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Benachrichtigung über die Mitteilung des Austritts erfolgen und wird sofort nach Erhalt durch die Geschäftsstelle wirksam.
(3)     Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)     Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden:
      - wegen grober Verletzung der Satzung oder der Interessen des Vereines oder anderer Mitgliedspflichten,
      - wegen unehrenhaften Verhaltens und
      - wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.
(5)     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
           
           
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder:
           
(1)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht, welches nur persönlich ausgeübt werden kann, in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3)     Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Dieser Antrag muss schriftlich begründet sein.
(4)     Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge, spätestens bis 31.3. des lfd. Jahres und in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
           
           
§ 8: Vereinsorgane:
           
      Die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
      Der Vorstand (§§ 11 bis 13),
      Die Rechnungsprüfer (§14) und
      Das Schiedsgericht (§15).
           
           
§ 9: Die Generalversammlung:
           
(1)     Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet bis spätestens 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) statt.
(2)     Eine außerordentliche GV findet auf
      a)   Beschluss des Vorstandes
      b)   Schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
      c)   Verlangen der Rechnungsprüfer ( $ 21 Abs. 5, erster Satz des VereinsG),
      d)   Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s ( § 21 Abs. 5, zweiter Satz VereinsG),
      e)   Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
      binnen sechs Wochen statt.
(3)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich, oder mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied an den Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der GV hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.2 lit.d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.2 lit.e).
(4)     Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens vierzehn Tage vor dem Termin der GV bei der Geschäftsstelle schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail vorliegen. In der Generalversammlung gestellte Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigte Mitglieder für die Behandlung des Dringlichkeitsantrages stimmen.
(5)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen Dringlichkeitsanträge – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.
(7)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8)     Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch eine 2/3 Stimmenmehrheit; die Auflösung des Vereines kann nur mit 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(9)     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzende bestimmt die Art der Abstimmung, soweit in den Statuten nicht anders vorgesehen. Der Vorsitzende bestimmt 2 Protokollführer, zwei Stimmprüfer, die gleichzeitig auch als Wahlhelfer fungieren und, bei Bedarf einen Wahlleiter.
           
           
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung:
           
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1)     Entgegennahme der Berichte:
      - des Obmannes
      - des Kassiers
      - der Rechnungsprüfer
(2)     Entlastung des Vorstandes
(3)     Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das kommende Jahr, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(4)     Festsetzung des Mitgliedbeitrages.
(5)     Wahl des Vorstandes, des Vorsitzenden und seines Stellvertreters des Schiedsgerichts auf die Dauer von 3 Jahren, sowie die Bestätigung allfällig kooptierter Funktionäre.
(6)     Ernennung oder Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
(7)     Beschlussfassung über freie Anträge von Mitgliedern, die nur dann zu behandeln sind, wenn diese zeitgerecht bei der Geschäftsstelle eingelangt sind.
(8)     Änderung der Satzungen.
(9)     Allfälliges
           
           
§ 11: Vorstand:
           
(1)     Die Leitung des SPF hat der Vorstand inne, welcher der GV rechenschaftspflichtig ist. Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, welche nicht ausdrücklich durch die Satzung anderen Vereinsorgane zugewiesen sind.
(2)     Alle Vorstandsmitglieder sind ermächtigt, den in ihren Wirkungsbereich fallenden Schriftverkehr (ausgenommen mit Behörden) ohne Gegenzeichnung des Obmanns zu unterfertigen.
(3)     Der Vorstand besteht aus
      a)   Obmann / Geschäftsstelle
      b)   Obmannstellvertreter
      c)   Kassier
      Dem Vorstand beratend zur Seite stehen
      d)   2 – 4 Beiräte
      e)   weitere spezialisierte Ämterführer bei Bedarf, zur Unterstützung des Vorstandes (Ziff a-d) bei der Erfüllung der Vereinszwecke.
(4)     Dem von der GV gewählten Vorstand müssen mindestens 3 Klubmitglieder angehören, die für eine Funktionsdauer von 3 Jahren gewählt werden. Alle Ämter sind Ehrenämter.
           
           
§ 12: Aufgaben des Vorstandes:
           
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetz 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)     Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2)     Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)     Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. A –c dieser Statuten;
(4)     Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)     Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)     Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7)     Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
           
           
§ 13: Besondere Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder:
           
(1)     Der Obmann – bei dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter - vertritt den Verein nach außen. Er vollzieht die Beschlüsse der GV sowie des Vorstandes. Er führt in den Versammlungen und Sitzungen den Vorsitz. Bei Verhinderung beider, gehen deren Rechte und Pflichten auf das älteste Vorstandsmitglied über.
(2)     Die Geschäftsstelle/der Schriftführer: - führt den Schriftverkehr des SPF und die Sitzungsprotokolle.
(3)     Der Kassier: - besorgt den Geldverkehr, führt die Buchhaltung und trägt die Verantwortung für eine sorgfältige Aufbewahrung aller Einzelbelege um deren Verfügbarkeit für die Dauer von 7 Jahren sicherzustellen. Verfügungen über Geld oder Geldwerte müssen vom Obmann oder Obmannstellvertreter gemeinsam mit dem Kassier unterzeichnet werden.
           
           
§ 14: Die Rechnungsprüfer:
           
(1)     Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer dürfen weder mit einem Vorstandsmitglied verwandt oder verschwägert sein, noch im gemeinsamen Haushalt wohnen. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein.
(2)     Den Rechnungsprüfer obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern binnen 3 Monate nach Beendigung des Rechnungsjahres eine Einnahmen – Ausgabenrechnung inkl. Vermögensübersicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Der Prüfbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. In solchen Fällen ist im Prüfbericht zum Ausdruck zu bringen, dass die Ordnungsmäßigkeit der Finanzgebarung bzw. die dem Vereinszweck gemäße Verwendung der Mittel nicht oder nur eingeschränkt bestätigt werden kann. Der Prüfbericht hat weiters auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte von Vorstandsmitgliedern mit dem Verein einzugehen.
Der Vorstand hat die Pflicht, festgestellte Mängel binnen 3 Monaten nach Feststellung zu beheben.
Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand oder einzelne Mitglieder gegen die ihnen obliegenden Rechnungslegungspflichten verstoßen, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie die Einberufung einer GV zu verlangen.
Sie können auch selber eine GV einberufen.
(3)     Eine Rechnungsprüfung kann auch öfter im Jahr stattfinden. Die Rechnungsprüfer sind befugt auch während des laufenden Jahres in die Bücher Einsicht zu nehmen.
(4)     Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die GV. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
(5)     Rechnungsprüfer haften persönlich sofern sie schuldhaft ihre dem Verein gegenüber bestehenden gesetzlichen und satzungsmäßigen Verpflichtungen verletzen.
(6)         Das Amt der Rechnungsprüfer ist ein Ehrenamt.
           
           
§ 15: Das Schiedsgericht:
           
(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereins G 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Sie dürfen mit einem Vorstandsmitglied weder verwandt oder verschwägert sein, noch im selben Haushalt wohnen.
Sie müssen unabhängig und unbefangen sein.
(3)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4)     Über das ganze Verfahren ist ein Protokoll zu führen. Die Entscheidung ist zu begründen.
(5)     Kommt es zu keiner Beendigung des Schlichtungsverfahrens innerhalb einer Frist von 6 Monaten, so kann das ordentliche Gericht angerufen werden.
(6)     Jeder schiedsgerichtlichen Verhandlung hat ein Versöhnungsversuch voranzugehen.
           
           
§ 16: Auflösung des Vereines:
           
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 4/5 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 
Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen soll, soweit die möglich und erlaubt ist, einer Tierschutzorganisation zufallen. Keinesfalls darf Vereinsvermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.
           
           
§ 17: Protokollpflicht:
           
In Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen, vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen. Das Protokoll der letzten Sitzung ist bei der nächsten Sitzung zur Einsicht bereitzuhalten. Beschlüsse von allgemeinem Interesse werden in tauglicher Form veröffentlicht bzw. den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht.
           
Desgleichen ist in Mitgliederversammlungen (ordentliche und außerordentliche Generalversammlungen) Protokoll zu führen und diese innerhalb von 3 Monaten zu veröffentlichen. Ein integrierter Bestandteil ist eine Anwesenheitsliste.
           
Letzte Änderung lt. GV Beschlüssen vom 23.6.2012
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